Jedes Bundesland hat seine eigenen Bestimmungen und Regelungen für den Besuch von Hochseilgarten und Kletterparks sowie für die Teilnahme an erlebnispädagogischen Programmen und Kursen. Anbei finden Sie die Regelung für Niedersachsen. Zur Orientierung haben wir für Sie einen kleinen Leitfaden entwickelt. Diesen finden Sie in unserem Download-Bereich. Sofern Sie sich für ein Angebot von uns entschieden haben, haben wir für den organisatorischen Ablauf noch eine Checkliste verfasst. Diese befindet sich ebenfalls im Download Bereich.
RdErl. d. MK v. 1.10.2011 – 34.6 – 52 100/1 – VORIS 22410 ?Bezug: ?RdErl. „Qualifikationen für das Klettern im Schulsport“ v. 30.5.2006 (SVBl. S. 249), zuletzt geändert durch RdErl. v. 24.8.2010 (SVBl. S. 428) – VORIS 22410
Beim Besuch eines Klettererlebnisparks ist der RdErl. d. MK „Schulfahrten“ v. 10.1.2006 (SVBl. S. 38), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v. 1.8.2008 (SVBl. 245), zu beachten. Eine Qualifizierung der jeweiligen Lehrkraft im o. a. Sinn ist nicht erforderlich, wenn ausreichend qualifiziertes Fachpersonal vorhanden ist. Die Lehrkraft hat sich vor der Inanspruchnahme des sportlichen Angebotes von der Qualifikation des Fachpersonals zu überzeugen. Dem Fachpersonal werden Aufsichtstätigkeiten und Leitungsaufgaben übertragen.
5.2.3.6 Sportliche Möglichkeiten und Erlebnisräume mit professionellen Veranstaltern im Rahmen einer Klassenfahrt. Auch bei der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an sportlichen Möglichkeiten und Erlebnisräumen professioneller Veranstalter während einer Klassenfahrt (z. B. Hochseilgarten, …..) sind die Bestimmungen für den Schulsport zu beachten. Jedes dieser Vorhaben muss als schulische Veranstaltung durch die Schulleitung geprüft und genehmigt werden.
Stellen professionelle Anbieter ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung, muss die Lehrkraft in der entsprechenden Sportart nicht in jedem Fall selbst hinreichend qualifiziert sein. Die Lehrkraft hat sich vor der Inanspruchnahme des sportlichen Angebotes von der Qualifikation des Fachpersonals zu überzeugen. Dem Fachpersonal können Aufsichtstätigkeiten übertragen werden. Die generelle Aufsichtspflicht der Schule und der zuständigen Lehrkraft gemäß § 62 NSchG bleibt hiervon unberührt.